Die  heftige  Kontroverse  um  Mietreduktionen  wegen  Covid-19-Betriebsschliessungen  und  der  Verzicht  des  Bundesrats  auf  Massnahmen  haben  deutlich gezeigt: Grundeigentum ist hierzulande eine heilige Kuh. Die Bundesverfassung (BV) hält in Art. 26 lapidar und schnörkellos fest: «Das Eigentum ist gewährleistet.»Art. 641 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) deutscht das aus: «Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Er hat das Recht, [...] jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.»

Der Jurist Peter Noll (1984, 169) hat das als «exakte Definition des nihilistischen Eigentums» bezeichnet:

«Ich kann eine Villa am Zürichsee, eine in der Toscana, eine weitere in Kalifornien usw. haben, daneben noch viele leerstehende Häuser in manchen Städten; ich benütze keine der Villen oder keines der Häuser. [...] Ich habe nichts davon, aber ich kann wenigstens allen anderen verbieten, etwas davon zu haben.»

Die Bundesverfassung erlaubt Eigentumsbeschränkungen bis hin zur Enteignung. Voraussetzung sind eine gesetzliche Grundlage und ein hinrei-chendes öffentliches Interesse, zudem müssen sie verhältnismässig sein und voll entschädigt werden (BV  Art. 26  Abs. 2). Klassische Anwendungsfälle sind öf-fentliche  Infrastrukturen  wie  Waffenplätze,  Strassen,  Eisenbahnen,  Kraft-werke, Stromleitungen oder Flugplätze.

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